(Version 1.0 – Stand 15.06.23)
I. Geltungsbereich, Form
1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgenden AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern / Lieferanten. Sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen unserer Geschäftspartner und/oder die Lieferung beweglicher Sachen durch unsere Geschäftspartner, ohne Rücksicht darauf, ob der Geschäftspartner die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.
2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder gesondert auf sie hinweisen müssten. Die AEB könnten jederzeit auf unserer Website unter https://www.barghorn/aeb abgerufen werden.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Geschäftspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag in Textform bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend.
4. Unserer AEB gelten ausschließlich. Von unseren AEB abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung bei Vertragsschluss ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen oder wenn wir auf eine Auftragsbestätigung des Lieferanten mit widersprechenden Erklärungen des Lieferanten schweigen. Falls unsere Geschäftspartner unsere AEB nicht anerkennen wollen, müssen sie unsere Bestellung ausdrücklich ablehnen.
5. Unsere AEB gelten nur, wenn der Geschäftspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
II. Vertragsschluss
1. Nur in Textform erteilte Bestellungen von uns sind rechtsverbindlich.
2. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Geschäftspartner zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
3. Der Geschäftspartner ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Tagen textlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Erfolgten die Bestätigung oder die Arbeitsaufnahme nicht innerhalb von fünf Tagen seit Zugang unserer Bestellung beim Geschäftspartner, so sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden und zum Widerruf der Bestellung berechtigt.
4. Wir sind berechtigt, bis zur Bestätigung unserer Bestellung durch den Geschäftspartner in Textform, unser Angebot zurückzuziehen oder zu minimieren.
5. Angebote des Geschäftspartners erfolgen für uns kostenlos.
6. Angebote des Lieferanten gelten frühestens mit Abgabe der Annahmeerklärung durch uns als angenommen. Die Abgabe der Annahmeerklärung erfolgt in Textform.
III. Lieferzeit, Lieferverzug, Schadensersatz
1. Die von uns in der Bestellung genannte Liefer- und/oder Leistungszeit ist bindend, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass er an der Ausführung seiner Leistung gehindert ist, insbesondere er die vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten – aus welchen Gründen auch immer – (voraussichtlich) nicht einhalten kann. Sobald die Behinderung wegfällt, hat der Geschäftspartner uns hierüber ebenfalls in Textform zu unterrichten und die Ausführung unverzüglich wieder aufzunehmen.
2. Der Geschäftspartner kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er die vereinbarte Lieferung/oder Leistungszeit nicht einhält. Die vereinbarten Termine sind somit verbindlich. Eine an uns gelieferte Ware gilt als geliefert, wenn sie an unserem Betriebsort oder am vereinbarten abweichenden Lieferort übergeben wurde, siehe dazu auch unter IV. zum Gefahrübergang.
3. Erbringt der Geschäftspartner seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferung/oder Leistungszeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.
4. Ist der Geschäftspartner in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 0,1 % des Nettopreises pro Arbeitstag der Überschreitung verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Geschäftspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bei Annahme der verspäteten Leistung müssen wir uns die Geltendmachung der Verzugsstrafe nicht vorbehalten, es genügt, wenn dieser Einwand bei der Zahlung der Endabrechnung geltend gemacht wird.
5. Zu Teillieferungen ist der Lieferant nur nach vorheriger von uns in Textform erteilten Zustimmung berechtigt. Restmengen sind uns mit der Teillieferung mitzuteilen.
6. Wir sind berechtigt, vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen auf Kosten und Risiko des Lieferanten zu retournieren oder auf dessen Kosten in einem Speditionslager einzulagern. Der dadurch entstehende personelle Aufwand wird dem Lieferanten in Rechnung gestellt.
IV. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
1. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Geschäftspartner insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Geschäftspartner oder vom Hersteller stammt
2. Leistungen, die der Lieferant ohne Auftrag oder unter eigenhändiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat der Geschäftspartner auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen. Erfolgt dies nicht, können wir sie auf seine Kosten und Gefahren zurücksenden oder beseitigen. Eine Vergütung steht jedoch zu, wenn wir die Leistung / Lieferung nachträglich genehmigen.
3. Der Geschäftspartner ist ohne unsere vorherige textliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Geschäftspartner trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Lieferant beauftragt Dritte ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
4. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Brake zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
5. Für bestellte Bauprodukte, die keine CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung tragen, hat der Geschäftspartner auch ohne gesonderte Aufforderung spätestens mit der Lieferung eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung der gelieferten Produkte mit den technischen Regeln der Bauproduktenverordnung beizubringen.
6. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum, Bestellnummer und Auftragsnummer bzw. Kostenstelle) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Insbesondere geht diese Gefahr erst auf uns über, wenn der Abladevorgang vollständig beendet ist.
8. Der Geschäftspartner muss uns seine Leistung ausdrücklich anbieten, auch wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Bereitstellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Geschäftspartner nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB).
V. Preise und Zahlung
1. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Geschäftspartners sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
2. Nachforderungen über den Gesamtfestpreis hinaus sind ausgeschlossen, es sei denn der Auftraggeber nimmt die Leistung an.
3. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
4. Rechnungen werden in Euro ausgestellt und Zahlungen erfolgen ebenfalls ausschließlich in Euro. Rechnungen sind prüffähig, d.h. mit Angabe der Bestelldaten und sonstiger Bestellkennzeichen (insbesondere Auftragsnummer bzw. Kostenstelle), auf unsere Adresse auszustellen, sofern in der Bestellung nicht eine andere Rechnungsanschrift angegeben ist, und an e-rechnung@barghorn.de zu senden.
5. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig.
6. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht. Für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
7. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
8. Fälligkeitszinsen werden nicht vereinbart. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
9. Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit der Zustimmung von uns an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.
VI. Leistungsänderungen (Nachträge)
1. Wir sind berechtigt, nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Geschäftspartners zu verlangen, es sei denn, dies ist für den Geschäftspartner unzumutbar.
2. Werden durch Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Termine/Fristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen. Macht der Geschäftspartner keine zeitlichen Auswirkungen in seinem Angebot über die geänderte Leistung geltend, ist davon auszugehen, dass die Änderung zeitneutral erfolgt.
3. Hat der Geschäftspartner Bedenken gegen diese Leistungsänderung, so hat er uns diese unverzüglich in Textform mitzuteilen. Teilen wir die Bedenken des Geschäftspartners nicht, so bleiben wir für unsere Angaben und Anordnungen verantwortlich.
VII. Unsere Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Unsere kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht beschränkt sich bei Anlieferung der Ware auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung der verpackten Ware einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. offensichtliche Transportbeschädigungen, offensichtliche Falsch- und Minderlieferung). Insbesondere haben wir keine Maßnahmen vorzunehmen, die eine Verschmutzung, Schädigung oder Verschlechterung der Ware vor Verwendung / Verarbeitung zur Folge haben können (bspw. durch Entfernen von Folien). Für Glaslieferungen gilt zudem insbesondere, dass die Entfernung von Folienverpackungen und die Herunternahme von Scheiben von Gestellen erst im Rahmen der weiteren Verarbeitung bzw. Verwendung im Rahmen eines für einen Geschäftsbetrieb unserer Branche üblichen Ablaufs erfolgt. Erst mit Entfernen bzw. Herunternehmen erstreckt sich die Untersuchungspflicht auf die dann erkennbaren Mängel. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.
Eine Rüge (Mängelanzeige) von uns gilt unbeschadet unserer Untersuchungspflicht jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb angemessener Frist ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Angemessen ist in der Regel eine Frist von 7 Arbeitstagen.
VIII. Mängel, -haftung und -rechte, Gewährleistungsfrist
1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Geschäftspartner gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Geschäftspartner insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Geschäftspartner oder vom Hersteller stammt
3. Zur Nacherfüllung gehört – auf unsere Aufforderung hin – auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt.
4. Wir sind berechtigt, sollte der Geschäftspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nachkommen, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Geschäftspartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen.
5. Ist die Nacherfüllung durch den Geschäftspartner fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung zur Geltendmachung (weiterer) Rechte; von derartigen Umständen werden wir den Geschäftspartner jedoch unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
6. Etwaige Ansprüche des Geschäftspartners bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen bleiben unberührt; insoweit kommt jedoch eine Haftung von uns nur in Betracht, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
7. Die Gewährleistungsfrist für jegliche Leistungen des Geschäftspartners beträgt 5 Jahre und 6 Monate ab Übergabe. Zudem gilt bei Arglist des Geschäftspartners § 438 Abs.3 BGB.
8. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Geschäftspartner zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
IX. Bedenkenmeldung, Ausgangskontrolle und Qualitätssicherung durch den Geschäftspartner
1. Hat der Geschäftspartner Bedenken gegen die Güte von uns zugelieferter Stoffe oder Bauteile, gegen die Leistungen anderer Unternehmer oder die Eignung der bestellten Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck, hat er diese unverzüglich – d.h. vor Be-/Verarbeitung oder Bestellung von Waren bei Vorlieferanten – uns gegenüber in Textform anzuzeigen. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die von uns vorgesehenen oder zugelieferten Stoffe oder Bauteile, auf die Leistungen anderer Unternehmer oder die Nichteignung für den vorgesehenen Verwendungszweck haftet der Lieferant, es sei denn, er hat die Mitteilung gemäß dem vorstehenden Satz gemacht.
2. Der Geschäftspartner ist unmittelbar vor Übergabe an uns verpflichtet, die gemäß Vertrag zu erbringende Leistung daraufhin zu prüfen, dass sie den vertraglichen Anforderungen vollumfänglich entspricht, insbesondere frei von Mängeln ist (Ausgangskontrolle). Das Ergebnis ist am Tag der Kontrolle zu protokollieren. Die Durchführung dieser Ausgangskontrolle und deren Ergebnis hat uns der Geschäftspartner durch Aushändigung des Protokolls bei Übergabe nachzuweisen. Unterlässt der Lieferant diese Kontrolle oder führt er sie unzureichend durch, gehen sämtliche daraus für uns resultierende Nachteile zu seinen Lasten.
3. Unbeschadet seiner Haftung für Mängel hat der Geschäftspartner die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, der vereinbarten Beschaffenheit und der vertraglich vorausgesetzten Verwendungseignung seiner Leistung kontinuierlich sicherzustellen, zu prüfen und die Prüfergebnisse zu dokumentieren (Qualitätssicherung).
X. Produkthaftung
1. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist.
2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Geschäftspartner alle Kosten und Aufwendung, u.a. Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB, zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben, sowie die Kosten einer anwaltlichen Vertretung. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Geschäftspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
3. Soweit der Geschäftspartner eine etwaige (erweiterte) Produkthaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, wird er uns darüber informieren.
XI. Kündigung des Vertrages
1. Wir sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, sofern der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
2. Ein Kündigungsrecht für uns besteht ferner dann, wenn Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den Lieferanten durchgeführt werden.
XII. Eigentumsvorbehalt
Unter anderem an Stoffen und Materialien, Vorlagen, Mustern und Abbildungen, sowie an sämtlichen weiteren Unterlagen, die wir dem Geschäftspartner zur Herstellung bereitstellen, behalten wir uns Eigentumsrechte ausdrücklich vor. Sie sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags ggf. an uns zurückzugeben. Derartige Gegenstände und Unterlagen sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Geschäftspartners gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung, Geheimhaltung und Verlust zu versichern. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
XIII. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Einrede des nicht erfüllten Vertrages
1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Geschäftspartner zustehen.
2. Der Geschäftspartner hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus anderen Verträgen steht dem Geschäftspartner nicht zu.
XIV. Rechtswahl, Gerichtsstand und DSGVO
1. Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Geschäftspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere
des UN-Kaufrechts.
2. Ist der Geschäftspartner Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Brake. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Geschäftspartners zu erheben.
3. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
4. Mit Entstehung der Geschäftsverbindung verarbeiten und speichern wir personenbezogene Daten, die für die Durchführung der Geschäftsverbindung, erforderlich sind, entsprechend den Vorgaben der DSGVO. Unsere Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage unter https://www.barghorn.de/datenschutz.
XV. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein, so steht dies der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht entgegen. In diesem Fall werden die Parteien eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende Ersatzregelung vereinbaren. Gleiches gilt für eine Lücke im Vertrag.
Hallo und willkommen bei Barghorn! Toll, dass du heute hier bist. Bevor du unser Betriebsgelände betrittst, gibt es ein paar wichtige Punkte, die du wissen musst, um dich und andere zu schützen. Keine Sorge – wir erklären alles kurz und verständlich. Los geht’s!
Kapitel 1: Zutritt zum Betriebsgelände
Unser Betriebsgelände ist kein Freizeitpark – und für betriebsfremde Personen generell tabu.
Du bist Lieferant oder holst Ware ab? Dann bist du hier genau richtig! Alle anderen: Bitte auf den Besucherparkplätzen parken und in der Verwaltung melden.
Kapitel 2: Verkehrsregeln auf dem Gelände
Die wichtigste Regel: Fahr langsam! Auf unserem Gelände gilt Tempo 10. Immer.
Hier sind oft LKWs, Teleskoplader und Stapler unterwegs. Achte daher immer auf den Verkehr und bleib konzentriert. Sicherheit geht vor!
Kapitel 3: Lieferzeiten und Nachtkiste
Unsere Betriebszeiten sind: Montag bis Donnerstag von 7 bis 12 Uhr und 12:30 bis 15:30 Uhr sowie freitags von 7 bis 12:30 Uhr.
Lieferungen außerhalb dieser Zeiten? Leider nicht möglich – es sei denn, deine Ware passt in unsere Nachtkiste.
Die Nachtkiste findest du vor dem Hoftor auf der Westseite. Einfach dort hineinlegen und wir kümmern uns drum.
Kapitel 4: Wareneingang
Wenn du Palettenware oder kleinere Lieferungen hast, fahr direkt zum Wareneingang auf der Westseite. Dort findest du eine Klingel. Bitte drücken und auf unser Lagerpersonal warten.
Kapitel 5: Verhalten auf dem Gelände
Stell dein Fahrzeug nur auf den gekennzeichneten Fahrwegen ab. Und ganz wichtig: Sobald du aussteigst, zieh deine Warnweste an und trag Sicherheitsschuhe. Das gilt überall – auf dem Hof und in den Hallen.
Melde dich bitte so früh wie möglich bei einem unserer Mitarbeitenden. Spätestens vor Betreten der Werkshallen.
Kapitel 6: Sicherheit in den Hallen
Bleib immer auf den gekennzeichneten Laufwegen. Diese Zonen sind sicher für dich.
Von Bereichen mit besonderen Gefahren wie Schweißen, Schleifen oder Kranarbeiten: Bitte Abstand halten! Sicher ist sicher.
Kapitel 7: Unterweisung
Frei bewegen darfst du dich erst nach einer speziellen Unterweisung. Diese bekommst du von unserem Lagerpersonal. Danach musst du schriftlich bestätigen, dass du alles verstanden hast.
Fragen? Unser Lagerteam ist immer für dich da!
Schluss
Danke, dass du dir die Zeit für diese Information genommen hast. Mit deinem verantwortungsbewussten Verhalten hilfst du uns, das Betriebsgelände sicher zu halten. Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit! Bis bald bei Barghorn